Wussten Sie…

… dass Sie gegenüber Dritten mit Bußgeldern bis zu 250.000 Euro haften und dies sogar trotz GmbH-Firmierung mit Ihrem Privatvermögen!Zusätzlich können weitere Schadenersatzforderungen auf Siezukommen!

Wenn Sie jemandem (auch unbewusst/ unbeabsichtigt)Schaden zufügen:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- GmbH-Gesetz (GmbHG),
- Aktiengesetz (AktG),
- Steuerberatungsgesetz (StBerG),
- Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)

… dass ein Datenschutzbeauftragter
schon bei unter 20 Angestellten Pflicht für Sie ist, wenn Sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig elektronisch zur Übermittlung verarbeiten

Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
muss jede Firma, auch unter 20 Angestellten
(z. B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte…)
einen Datenschutzbeauftragten
bestellen, wenn personenbezogene Daten
geschäftsmäßig elektronisch zur Übermittlung
verarbeitet werden.

… dass es Haftstrafen und Bußgelder für die Verbreitung von oder Zugang zu illegalen Daten (Kinderpornografie, Rassismus…) gibt.

Wenn Ihre Computer von Fremden mittels
Trojaner/Bots benutzt werden, können Sie
mit Haftstrafen und weiteren Folgen rechnen:
Strafgesetzbuch (StGB) §184b und
Jugendschutzgesetze.

… dass Sie Schadenersatz für die Bereitstellung und Verbreitung illegaler Raubkopien (Musik, Software…) leisten müssen.

Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann
teuer werden. Wenn Azubis oder Angestellte
– auch versehentlich und ohne Ihre
Kenntnis – illegal Musikdateien, Filme,
Software etc. aus dem Internet laden,
können Sie haftbar gemacht werden.

… dass es Pflicht ist, Verbindungsdaten
zu speichern, denn EU-Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung werden
in Kürze in Deutschland wieder umgesetzt.

EU-Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung:
Dies betrifft vor allen Dingen alle Provider
und Betreiber von Kunden-WLANs
(Flughäfen, Hotels, Gaststätten…)

… dass personenbezogene Log-Daten
nicht so einfach zum Nachweis von
Taten verwendet werden dürfen:

Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitsrecht
und Vier-Augen-Prinzip: Nur ein Datenschutzbeauftragter und Administrator dürfen gemeinsam auf personenbezogene
Log-Daten zugreifen. Die Daten müssen verschlüsselt sein oder es muss eine unterschriebene Betriebsvereinbarung vorliegen.

… dass Sie auch dann haften, wenn:

- kein Mitwissen Ihrerseits vorliegt

- Mitarbeiter fahrlässig handelten oder

einfach etwas ausprobieren wollten

- Dritte Ihre EDV mittels Trojaner/Bots

ohne Ihre Zustimmung benutzen

- Sie Ihrer Nachweispflicht nicht nach-

gekommen sind

- Sie keinen verantwortlichen

Datenschutzbeauftragten schriftlich

bestellt haben und Sie keine

geeigneten technischen

IT-Schutzmaßnahmen durchführen!



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